Die rechtswissenschaftliche Bibliothek der PARTEI

Rechtsgutachten zu Fraktionsgrößen

Mit der letzten Novellierung des Gemeindeordnung haben SPD, CDU und Grüne im Landtag NRW die Mindestgröße von Fraktionen in kommunalen Parlamenten in NRW heraufgesetzt.

Der aktuelle § 56 Abs. 2 Gemeindeordnung sagt aus:

Eine Fraktion muss

1.  im Rat oder in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern,

2. in Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern aus mindestens drei Mitgliedern,

3. in Räten mit mehr als 74 Ratsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern und

4. in Räten mit mehr als 90 Ratsmitgliedern aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.

Dazu haben wir ein Rechtsgutachten durch den renommierten Parteienrechtler Dr. Sebastian Roßner anfertigen lassen, was wir hier dokumentieren.

Bild Bibliothek: Giammarco Boscaro auf Unsplash